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Corona-Testmöglichkeiten und -pflichten zum Ende der Herbstferien

Viele Hamburger haben in den zurückliegenden zwei Wochen Urlaub gemacht und die freie Zeit für Reisen genutzt. Die Behörden weisen daher erneut darauf hin, dass nach Rückkehr aus dem Ausland in jedem Fall ein negatives Testergebnis oder ein Impfnachweis vorgelegt werden muss.

Corona-Schnelltest, © iStock.com/AlexRaths
Corona-Schnelltest, © iStock.com/AlexRaths

Auch für alle Schüler, die aus dem Ausland zurückkehren, muss am ersten Schultag ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden – der Test kann vor Ort in der Schule durchgeführt werden.

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Nach jedem Aufenthalt im Ausland muss von Reisenden ab 12 Jahren im Zusammenhang mit der Einreise ein Impfnachweis vorgelegt werden. Sofern kein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden kann, muss ein Corona-Test durchgeführt und ein negativer Testnachweis bei Einreise vorgewiesen werden. Diese Pflicht kann im Anschluss an die Einreiseanmeldung auf digitalem Weg erfüllt werden, indem das entsprechende Dokument online eingereicht wird.

In einigen Ländern besteht eine erhöhte Gefahr, sich anzustecken. Nach einer Rückkehr aus diesen Ländern müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen eingehalten werden, damit keine Infektion nach Hamburg hineingetragen wird. Welche Regeln gelten, ist hier übersichtlich zusammengefasst. Je nach Einstufung des Reiseziels gelten beispielsweise zusätzliche Quarantänepflichten. Eine aktuelle Übersicht, zu welcher Kategorie die Reiseländer gehören, bietet die Liste des RKI.

Die Schulen sollen besonders geschützt werden. Hier werden diese Nachweise daher erneut geprüft. Schüler, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfen nur am Unterricht teilnehmen, wenn sie einen Impfnachweis oder einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schüler unter 12 Jahren.

Am ersten Schultag nach den Ferien, Montag, 18. Oktober 2021, werden in allen Schulen Schnelltestungen zu Unterrichtsbeginn bzw. zum Beginn der Frühbetreuung angeboten. Dabei ist in der kommenden Woche besondere Sorgfalt geboten: Weil ein Schnelltest eines anderen Herstellers als bislang verwendet wird, kommt es bei ungenauer Befolgung der Anleitung möglicherweise vermehrt dazu, dass Tests fälschlicherweise ein positives Ergebnis anzeigen. Die Gebrauchsanweisung ist daher sehr genau zu beachten.

Um Infektionen möglichst flächendeckend und rasch zu erkennen, werden in den beiden Wochen im Anschluss an die Ferien drei statt wie üblich zwei Schnelltests pro Woche durchgeführt. Schüler gelten daher allerdings auch im Alltag grundsätzlich als getestet und müssen beispielsweise bei 3G-Veranstaltungen keinen separaten Testnachweis erbringen. Eine entsprechende Regelung ist in der Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung festgeschrieben.

Weiterhin bestehen im gesamten Stadtgebiet zahlreiche Testmöglichkeiten für alle Bürger. Sie bieten die Tests überwiegend gegen Entgelt an. Nur für bestimmte Gruppen, denen eine Impfung bislang nachweislich nicht möglich war, werden die Kosten weiterhin übernommen. Testbescheinigungen können nur noch durch medizinische Anbieter, also Ärzte, Apotheken, medizinische Labore und Hilfsorganisationen ausgestellt werden.

Um ein flächendeckendes Angebot zu gewährleisten, wurden seitens der zuständigen Behörden in Gebieten mit unzureichenden Testkapazitäten zusätzliche Anbieter gezielt mit dem Betrieb von Testzentren beauftragt. Auch diese Anbieter sind befugt, Testergebnisse zu bescheinigen.

Unter www.hamburg.de/corona-schnelltest ist stets aktuell eine Aufstellung der Anbieter, die Schnelltests durchführen und bescheinigen dürfen, verfügbar.

Quelle: Sozialbehörde

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