Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Hamburg

Für Beschäftigte in Medizin und Pflege gilt ab dem 16. März 2022 bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wird in Hamburg entsprechend umgesetzt, die Verbände wurden über das Verfahren informiert. Die Impfquote unter den Beschäftigten der betroffenen Einrichtungen ist stadtweit hoch und liegt bei über 90 Prozent.

Impfung, © DoroT Schenk / pixabay.com
Impfung, © DoroT Schenk / pixabay.com

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 ein Nachweis über eine vollständige Impfung (zwei Impfungen mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff) oder über einen aktuell gültigen Genesenenstatus vorgelegt werden muss. Liegen medizinische Gründe gegen eine Impfung vor, ist ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorzuzeigen.

Wenn ein entsprechender Nachweis nicht innerhalb der Frist vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, ist das zuständige Gesundheitsamt von jeweiligen Einrichtungen ab dem 16. März 2022 unverzüglich zu informieren. Eine Meldung muss zudem vorgenommen werden, wenn Genesenennachweise oder Atteste ihre Gültigkeit verloren haben und innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt werden kann.

Sozialsenatorin Dr. Melanie Leonhard: "Wir stehen in engem Austausch mit den Verbänden der betroffenen Einrichtungen. Um einen strukturierten Meldeprozess zu gewährleisten, hat Hamburg eine digitale Möglichkeit geschaffen, mit der die Einrichtungen schnell und unkompliziert melden können. Damit sind wir für die einrichtungsbezogene Impfpflicht gut gerüstet."

Nach Eingang der Meldung werden die gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen vom Gesundheitsamt kontaktiert und zur Vorlage eines gültigen Nachweises mit einer Frist von einem Monat aufgefordert. Sofern diese gültig sind, informiert das Gesundheitsamt darüber, dass die Prüfung beendet ist und kein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot ausgesprochen wird.

Wird lediglich ein Nachweis über eine Erstimpfung erbracht, erhält die betroffene Person die Gelegenheit, auch noch den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorzulegen.

Kann kein Nachweis vorgelegt werden, entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot ergeht. Bei der Entscheidung sind verschiedene Kriterien zu beachten (z. B. Impfquote der Einrichtung, gegenwärtiger Personalstand, Möglichkeiten anderweitiger Personalgewinnung). Für diese Ermessensentscheidung werden im Laufe des Verfahrens entsprechende Informationen von den Einrichtungen eingeholt.

Die Meldung der Einrichtung beim Gesundheitsamt hat damit keine unmittelbare Folge für die gemeldeten Personen, da diese zunächst angehört werden. Bis zum Erlass eines Tätigkeits- bzw. Betretungsverbots können sie weiterhin eingesetzt werden bzw. die Einrichtung betreten. Es wird allerdings empfohlen, dass dies nach Möglichkeit in Bereichen ohne oder mit wenig Kontakt zu vulnerablen Personengruppen erfolgt.

Impfquoten in Hamburg

Die Impfquote bei den Beschäftigten in der vollstationären Pflege liegt bei über 90 Prozent. Die Impfquote der Beschäftigten der Hamburger Plankrankenhäuser liegt flächendeckend bei über 90 Prozent, zum Teil deutlich darüber. Rund 96 Prozent der Beschäftigten in der Tagespflege, 88 Prozent der Beschäftigten in der ambulanten Pflegediensten sowie 94 Prozent der Beschäftigten in der Eingliederungshilfe sind geimpft. Zu den weiteren betroffenen Einrichtungen und Unternehmen liegen der Sozialbehörde keine Angaben vor.

Hintergrund

Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 im Dezember 2021 beschlossen, das Infektionsschutzgesetz wurde entsprechend um § 20a ergänzt. Demnach gilt die Impfpflicht für Beschäftigte in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens sowie im Rahmen der Tätigkeit zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Dem in den genannten Bereichen tätigen Personal kommt eine besondere Verantwortung zu, da intensiver Kontakt zu Personen besteht, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Coronavirus-Krankheitsverlauf haben.

Alle Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht werden in den FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet. Dort finden sich auch Erklärungen zu den betroffenen Personenkreisen und Einrichtungen.

Quelle: Sozialbehörde

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