Verbindliche Notbremsen-Regelung für ganz Deutschland

Die neuen Regelungen zur Corona-Notbremse im Bundes-Infektionsschutzgesetz sind am 24. April 2021 in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen galten in Hamburg bereits seit dem Osterwochenende. Sie haben mit einem zuletzt stetigen Rückgang der Inzidenz Wirkung gezeigt. Deshalb bleibt der Senat bei seiner Corona-Strategie und ergänzt die Hamburger Verordnung dort, wo es aufgrund des Bundesgesetzes erforderlich ist.

Corona Notbremse, ©iStock.com/lenawurm
Corona Notbremse, ©iStock.com/lenawurm

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

Die seit Karfreitag gültigen Ausgangsbeschränkungen bleiben bestehen. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Der Aufenthalt zur körperlichen Betätigung wird auf die Zeit von 21.00 Uhr bis Mitternacht begrenzt. Dies entspricht den Vorgaben des Bundes.

FFP2-Maskenpflicht im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Für den ÖPNV sowie den Fernverkehr gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard KN95-Maske). Einfache medizinische Masken sind nach den Vorgaben des Bundes nicht mehr erlaubt. 

FFP2-Maskenpflicht in Frisörsalons und bei Fußpflege

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege bleiben untersagt. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählt unter anderem die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises. Die bisherige Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ersetzt durch eine FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden.

Einzelhandel

Aufgrund der bundesweiten Regelungen müssen Geschäfte die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt dann eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Auch dies entspricht den Vorgaben im Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Die im Bundesgesetz vorgesehene Öffnung (Click & Meet) des Einzelhandels bis zu einer Inzidenz von 150 (nach RKI) findet in Hamburg keine Anwendung. Der Einzelhandel bleibt geschlossen. 

Sport

Die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts sowie für höchstens fünf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist zulässig. 

Zoos und Botanische Gärten

Die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten können mit strengen Hygienekonzepten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei gilt eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, es muss vorher ein fester Termin gebucht werden und vor dem Einlass ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden.

Die Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis Freitag, 21. Mai 2021.

Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.

Alle Informationen werden auf www.hamburg.de/corona bereitgehalten, inklusive eines umfangreichen FAQ.

Quelle: Sozialbehörde

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