Privatrecht versus Strafrecht

In unserem Rechtssystem wird zwischen drei Rechtsbereichen unterschieden: dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht (auch Zivilrecht) und dem Strafrecht. Das Privatrecht bezieht sich im Unterschied zum öffentlichen und Strafrecht ebenso auf private als auch auf juristische Personen. Diese werden als gleichrangig angesehen und sind nicht dem Staat untergeordnet

Privatrecht versus Strafrecht, © iStock.com/kzenon
Privatrecht versus Strafrecht, © iStock.com/kzenon

Allgemein gefasst ist das Privatrecht ein Instrument für die Bürger. Es tritt u. a. in Schädigungssituationen und Konflikten in Kraft und richtet sich nach dem Prinzip der Verursachung. Durch das Privatrecht wird z. B. ein Schaden ausgeglichen, ein Kompromiss gefunden und rechtmäßige Ansprüche geklärt. Das Verfahren ist kostenpflichtig, findet ohne die Staatsanwaltschaft und lediglich zwischen geschädigtem Kläger und Beklagtem statt.

Das Privatrecht ist in das Allgemeine Privatrecht (Bürgerliches Recht oder Zivilrecht) und das Sonstige Privatrecht (Handelsrecht, Arbeitsrecht etc.) unterteilt. Gesetzlich geregelt ist das Allgemeine Privatrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in fünf Teile (Bücher) gegliedert: den allgemeinen Teil, das Erbrecht, das Familienrecht, das Sachenrecht und das Recht der Schuldverhältnisse (auch Schuldrecht genannt).

Das Strafrecht (auch Kriminalrecht) hingegen ist ein Instrument des Staates, das zur Stabilisierung der normativen Ordnung und des normgerechten Verhaltens der Bürger dient. Darunter fällt der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre und des Vermögens. Im Strafrecht wird je nach Grad der Schuld und dem entstandenen Schaden die Höhe der Strafe festgelegt. Diese soll neben der Erziehung und Besserung der Täter (Resozialisierung) weitere Straftaten verhindern. Im Strafrecht verankert ist das Legalitätsprinzip, nach dem jede Straftat verfolgt wird – unabhängig von einem Opfer-Interesse.

In den meisten Ländern ist das Strafrecht in einem Strafgesetzbuch definiert. Das heutige deutsche Strafgesetzbuch (StGB) hat seinen Ursprung im 1871 beschlossenen Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Das Strafgesetzbuch besteht aus zwei Teilen: dem Allgemeinen Teil, der sich aus Regeln, die auf das gesamte Strafrecht anzuwenden sind, zusammensetzt und dem Besonderen Teil, der aus Merkmalsbeschreibungen (Tatbestand) besteht.

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