- Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit ihrem
Fahrrad den Gehweg benutzen, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren.
- Radfahrer müssen nur noch die Radwege benutzen, die durch
blaue Radweg-Schilder gekennzeichnet sind. Sonst können Radfahrer wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg
benutzen.
- Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen im
Gegenverkehr auf der Fahrbahn nur dann benutzen, wenn es durch ein zusätzliches
Verkehrszeichen erlaubt ist.
- Auch für Busse eingerichtete Fahrstreifen können von
Radfahrern benutzt werden, wenn es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt ist.
- Unter bestimmten Umständen kann durch eine einfache
gestrichelte Linie am Fahrbahnrand ein sog. Schutzstreifen für Radfahrer markiert werden.
- Wo bereits heute viele Radfahrer fahren oder künftig zu
erwarten sind, können Fahrradstraßen eingerichtet werden. Sie werden am Anfang und am
Ende mit dem entsprechenden Schild gekennzeichnet. Der Autoverkehr kann durch ein
Zusatzschild ausnahmsweise zugelassen werden.

Grundsätzlich gilt, dass alle Verkehrsteilnehmer sicherer
auf unseren Straßen leben, wenn sie Rücksicht aufeinander nehmen und sich an die
Verkehrsregeln halten. |



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