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Verkehr

StVO für Radfahrer
 
  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren.
  • Radfahrer müssen nur noch die Radwege benutzen, die durch blaue Radweg-Schilder gekennzeichnet sind. Sonst können Radfahrer wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen.
  • Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen im Gegenverkehr auf der Fahrbahn nur dann benutzen, wenn es durch ein zusätzliches Verkehrszeichen erlaubt ist.
  • Auch für Busse eingerichtete Fahrstreifen können von Radfahrern benutzt werden, wenn es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt ist.
  • Unter bestimmten Umständen kann durch eine einfache gestrichelte Linie am Fahrbahnrand ein sog. Schutzstreifen für Radfahrer markiert werden.
  • Wo bereits heute viele Radfahrer fahren oder künftig zu erwarten sind, können Fahrradstraßen eingerichtet werden. Sie werden am Anfang und am Ende mit dem entsprechenden Schild gekennzeichnet. Der Autoverkehr kann durch ein Zusatzschild ausnahmsweise zugelassen werden.
    Fahrradstraße - Richtungsweiser

Grundsätzlich gilt, dass alle Verkehrsteilnehmer sicherer auf unseren Straßen leben, wenn sie Rücksicht aufeinander nehmen und sich an die Verkehrsregeln halten.

 

Einbahnstraße
 
Verbot der Einfahrt
 
Richtungsweiser für Fahrradstraßen

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